Beispielrechnung Pflegesätze

Abrechnung für 1 Monat mit 30,42 Tagen(Basis) / Pflegegrad 3

VombisLeistungsbeschreibungEinzelpreisAnzahlGesamtpreis
01.06.202331.05.2024Allg. Pflegegrad 3 81,48 €30,422.478,62 €
01.06.202331.05.2024Unterkunft und Verpflegung39,46 €30,421.200,37 €
01.01.202231.12.2023Investivkosten14,71€30,42   447,48 €
01.01.202431.12.2024Altenpflegeumlage5,81 €30,42   176,74 €
Summe der erbrachten Leistungen:4.303,21 €

Kostenweitergabe an Pflegekasse:

Eigenanteil an pflegebedingte Aufwendungen 15% v. 1.362,14 €:

1.262,00 €

      -209,00€

 Rechnungssumme:2.832,21 €

Beispielrechnung für einen Sozialhilfeempfänger mit einem monatlichen Einkommen von 900 €

VombisLeistungsbeschreibungEinzelpreisAnzahlGesamtpreis
01.06.202331.05.2024Allg. Pflegegrad 381,48 €30,422.487,62 €
01.06.202331.05.2024Unterkunft und Verpflegung39,46 €30,421.200,37 €
01.01.202231.12.2023Investivkosten14,71 €30,42447,48 €
01.01.202431.12.2024Altenpflegeumlage5,81 €30,42176,74 €
Summe der erbrachten Leistungen:4.312,21 €

Kostenweitergabe an Pflegekasse:

Eigenanteil an pflegebedingten Aufwendungen 15 %  (von 12 Monate)

-1.262,00 €

– 209,00 €

Kostenweitergabe Pflegewohngeld:– 447,48 €
Kostenweitergabe Sozialamt:1.493,73 €
 Rechnungssumme:900,00 €

Weitere Informationen über die Pflegeversicherung gibt es bei den Pflegekassen.

Zusammenfassung / Erläuterung der Kosten

Die Kosten für die vollstätionäre Pflege unterteilen sich in 4 Bestandteile:

  1. Pflegebedingte Aufwendungen
  2. Unterkunft- und Verpflegungskosten
  3. Investitionskosten
  4. Altenpflegeausbildungsumlage
 

1. Pflegebedingte Aufwendungen

… beinhalten die Pflege und Versorgung des Bewohners.

  • Die Pflegekasse übernimmt erst ab dem Pflegegrad 1 die Pflegekosten. Vorher sind die Kosten vom Bewohner selbst zu tragen.
    – Pflegegrad 1 125,00 €
    – Pflegegrad 2 770,00 €
    – Pflegegrad 3 1.262,00 €
    – Pflegegrad 4 1.775,00 €
    – Pflegegrad 5 2.005,00 €
  • Die jeweiligen Kosten sind pro Monat fällig
  • Das Sozialamt übernimmt, im Falle der wirtschaftlichen Notwendigkeit und nach Antrag, die Differenz, falls die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen.

Zusätzlich enthalten die Bewohner einen zusätzlichen Zuschuss zu ihren Pflegekosten. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich nach der Dauer des Aufenthaltes im Pflegeheim.

AufenthaltsdauerLeistungszuschlag
Bis 12 Monate15 %
12 bis 24 Monate30 %
24 bis 36 Monate50 %
Über 36 Monate75 %

2. Unterkunft- und Verpflegungskosten:

… beinhalten die Kosten für Verpflegung, sowie Reinigung und Instandhaltung der Zimmer.

  • Die Kosten sind vom Bewohner selbst zu tragen.
  • Die jeweiligen Kosten sind pro Monat fällig
  • Das Sozialamt übernimmt, im Falle der wirtschaftlichen Notwendigkeit und nach Antrag, die Kosten.
 

3. Investitionskosten

… sind die Kosten, die der Einrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, der Anschaffung und der Instandsetzung von Gebäuden entstehen.

  • Diese Kosten werden zunächst von dem Bewohner selbst getragen. Sind die Kosten auf Grund wirtschaftlicher Umstände nicht selbst aufzubringen, kann ein Antrag auf Pflegewohngeld beim zuständigen Amt für Sozialhilfe gestellt werden.
  • Die Höhe des Pflegewohngeldes richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen. Genauere Information über Einkommens- und Vermögensgrenzen erhalten Sie beim zuständigen Amt für Sozialhilfe.
  • Pflegewohngeld wird immer direkt an das Heim überwiesen, die Differenz zwischen Investitionskosten und Pflegewohngeld wird dem Bewohner berechnet.
  • Sollte kein Pflegegrad vorliegen besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld; so dass der Bewohner die Kosten selbst zu tragen hat. Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit kann, unter der Voraussetzung, dass eine Heimnotwendigkeit vorliegt, ein Antrag auf Sozialhilfe beim zuständigen Amt gestellt werden.

4. Altenpflegeausbildungsumlage

… wurde vom Land NRW fest geregelt und richtet sich nach der Größe der Einrichtung.

Wer setzt den Pflegegrad bzw. wer stellt die Heimnotwendigkeit fest?

Über den Pflegegrad entscheidet Ihre Pflegekasse nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Ebenso, ob eine Heimnotwendigkeit besteht; diese kann auch gewährt werden, wenn kein Pflegegrad vorliegt. Falls Ihre Pflegekasse vor der Heimaufnahme bereits für die häusliche Pflege einen Pflegegrad anerkannt hat, bleibt diese im Regelfall auch für die Heimpflege weiter bestehen. Eine Neubegutachtung ist bei Veränderung des Pflegeumfanges erforderlich.

Anträge:

Für die erforderlichen Anträge auf Kostenübernahme durch das Sozialamt und Ihre Pflegekasse, wenden Sie sich bitte vor dem Einzug in eine Einrichtung an die Pflegeberatung in Ihrer Stadt oder Gemeinde oder unmittelbar an Ihre Pflegekasse.

Hier einige wichtige Informationen zur Sozialhilfe:

Sozialhilfe wird erst ab Antragstellung gewährt. Daher ist es ratsam, vor Heimaufnahme des/der Pflegebedürftigen immer zu prüfen, ob die laufenden Einkünfte (Renten, Mieteinnahmen, etc.) und das Vermögen (es werden auch Grundstücke, Häuser etc. berücksichtigt) die Heimkosten decken.

Bitte informieren Sie sich im Zweifelsfall vor der Heimaufnahme bei Ihrem zuständigen Sozialamt.

Falls Sozialhilfe gewährt wird, werden alle Einkünfte zur Deckung der Heimkosten eingesetzt. Der verbleibende Heimkostenbetrag wird vom Sozialamt übernommen.

Der Heimbewohner erhält am ersten jeden Monats ein Taschengeld vom Sozialamt zur freien Verfügung. Dieses wird, je nach Wunsch des Heimbewohners entweder direkt auf das Konto des Heimbewohners überwiesen, oder vom Pflegeheim bar ausgezahlt.

Informationen zum Elternunterhalt:

Wenn Eltern für Ihre Kinder sorgen, ist das selbstverständlich, doch im Alter sieht es manchmal umgekehrt aus. Die Eltern werden krank oder müssen in ein Pflegeheim und die Pflegeversicherung übernimmt nicht die ganzen Kosten. In diesem Fall sind Kinder laut Gesetz zum Unterhalt verpflichtet.

Die Höhe der Unterhaltspflicht errechnet das Sozialamt. Wie jeder Unterhaltspflichtige müssen die Kinder ihr Vermögen offen legen: Gehaltsabrechnungen, Sparbücher, Kredite, Mietzahlungen oder den Wert des eigenen Hauses. Die Grenze für die Unterhaltspflicht ist der so genannte Eigenbedarf oder Selbstbehalt. Wer über den Eigenbedarf hinaus verdient, muss den “Überschuss” abgeben, bis die Kosten gedeckt sind.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Sozialamt.

Beispielrechnung
Close Search Window